§ 6b-FONDS

Auf eine ganz bestimmte Anleger-Zielgruppe sind die sog. § 6b-Fonds ausgerichtet.

Verkaufen Unternehmer, Landwirte oder auch Freiberufler Gebäude oder Grundstücke aus dem Firmenbestand, sind entsprechende Gewinne voll zu versteuern.

Ausnahme: Werden die Gewinne reinvestiert, so kann die Steuerpflicht reduziert werden. Voraussetzung dazu ist noch die unmittelbare Re-Investition im gleichen Kalenderjahr oder die Bildung einer 6b-Rücklage (EStG 6b/6c) über maximal vier Jahre.

Die Re-Investition kann aber auch mittels sog. § 6b-Fonds erfolgen, die steuerliche Vorteile und wirtschaftliche Erträge miteinander verbinden. Mit einem 6b-Fonds kann man beispielsweise Anteile an einem Immobilienfonds erwerben, der auch für langfristige Erträge sorgt.

Ein weiterer Vorteil dieser 6b-Fonds ist, dass diese meist mit einem hohen Anteil an Fremdfinanzierung arbeiten. Dadurch entsteht eine Hebelwirkung, die die steuerlich wirksame Summe für den Unternehmer/Landwirt vervielfacht.

Beträgt der Hebel beispielsweise 350 Prozent, so kann mit einer Investitionssumme von 100.000 Euro ein Verkaufsgewinn von 350.000 Euro steuerlich kompensiert werden. So bleibt mit einem relativ kleinen, wirtschaftlich sinnvollen Einsatz ein großer Anteil des Gewinns aus einem Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden steuerfrei. Dazu resultiert durch die Ausschüttungen ein arbeitsunabhängiges Einkommen über viele Jahre hinweg.

Fragen Sie uns, wenn Sie Unternehmer, Landwirt oder Freiberufler sind, und Gewinne aus Verkäufen ihres Betriebes nicht nur sinnvoll und ertragreich, sondern auch steueroptimiert wieder anlegen wollen.

Gerne stellen wir auch Steuerberatern Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.

Tel.: 0 81 91 - 96 62 10
Fax: 0 81 91 - 96 62 12

E-Mail: ludwig.fischer@fischer-vermoegensanlagen.de

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